Am 2. 11. 2022 hat die FMA die bereits seit Längerem erwartete Anlage zur Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV) im BGBl II kundgemacht und damit diese Verordnung nur wenige Wochen nach ihrem erstmaligen Erlassen geändert.1 Anlässlich der Kundmachung der Stammfassung der PM-MV war nämlich verabsäumt worden, der Kundmachung auch deren Anlage 1 beizufügen.2 Dieser Lapsus wurde nunmehr behoben.
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