Das Jahr 2019 brachte einige bemerkenswerte höchstgerichtliche Entscheidungen zur Anlageberaterhaftung. Der Beitrag fasst die wichtigsten Judikate mit kurzer Sachverhaltseinführung und rechtlichen Ausführungen zusammen.
In mehreren E äußerte sich der OGH im Jahr 2019 zur fehlerhaften Anlageberatung wegen Aufklärungs- und Offenlegungspflichtverletzungen, va bei verdeckten Innenprovisionen.1 Damit setzt er die ohnehin bereits sehr umfangreiche und strenge Judikatur zu Interessenkonflikten im Wertpapiervertrieb weiter fort. Als Faustregel kann gesagt werden, dass idR jeder Umstand gegenüber Anlegern offenzulegen ist, der geeignet ist, eine Beratung im "best interest" des Kunden zu beeinträchtigen. Dementsprechend sind auch Innenprovisionen grds offenzulegen, weil sie geeignet sind, den Kunden über den wahren Provisionsertrag der Bank zu täuschen, weshalb ein besonderes Schutz- und Aufklärungsbedürfnis gegenüber dem Kunden besteht.2 Nach der Rsp des OGH begründet eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen - unabhängig von deren Höhe - einen Anspruch auf Ersatz des im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens (= unerwünschte Vermögenszusammensetzung), sofern der Berater nicht das Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs mit der Pflichtverletzung nachweist3 und der Kunde die Veranlagung bei gehöriger Aufklärung nicht erworben hätte.
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