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Anlageberaterhaftung: Judikatur 2019 im Überblick

Clemens Völkl / Philipp Schagerl

Das Jahr 2019 brachte einige bemerkenswerte höchstgerichtliche Entscheidungen zur Anlageberaterhaftung. Der Beitrag fasst die wichtigsten Judikate mit kurzer Sachverhaltseinführung und rechtlichen Ausführungen zusammen.

In mehreren E äußerte sich der OGH im Jahr 2019 zur fehlerhaften Anlageberatung wegen Aufklärungs- und Offenlegungspflichtverletzungen, va bei verdeckten Innenprovisionen.1 Damit setzt er die ohnehin bereits sehr umfangreiche und strenge Judikatur zu Interessenkonflikten im Wertpapiervertrieb weiter fort. Als Faustregel kann gesagt werden, dass idR jeder Umstand gegenüber Anlegern offenzulegen ist, der geeignet ist, eine Beratung im "best interest" des Kunden zu beeinträchtigen. Dementsprechend sind auch Innenprovisionen grds offenzulegen, weil sie geeignet sind, den Kunden über den wahren Provisionsertrag der Bank zu täuschen, weshalb ein besonderes Schutz- und Aufklärungsbedürfnis gegenüber dem Kunden besteht.2 Nach der Rsp des OGH begründet eine Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen - unabhängig von deren Höhe - einen Anspruch auf Ersatz des im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens (= unerwünschte Vermögenszusammensetzung), sofern der Berater nicht das Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs mit der Pflichtverletzung nachweist3 und der Kunde die Veranlagung bei gehöriger Aufklärung nicht erworben hätte.

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Artikel-Nr.
ZFR 2020/219

27.10.2020
Heft 10/2020
Autor/in
Clemens Völkl

RA Dr. Clemens Völkl ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er beschäftigt sich mit Bank-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht sowie Prozessführung und zählt zu den anerkanntesten Spezialisten im Bereich der Berater- und Abschlussprüferhaftung. Nähere Informationen finden Sie unter www.voelkl.partners.

Publikationen (Auswahl):
Handbuch Beraterhaftung (2013); §§ 15 (gemeinsam mit Ratka), §§ 55–58 und §§ 54, 59, 60 in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG (2015, 2020); §§ 3, 9, 10 und § 15 (mit Ettmayer) UGB und §§ 1–10 FBG in Straube, UGB I (2017); § 270, §§ 269, 271, 271c (mit Hirschböck und Gedlicka), 275 und 276 in Straube, UGB II (2019); LÜW: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2020; gemeinsam mit Ratka und Rauter).

Philipp Schagerl

RA Philipp Schagerl, LL.B., LL.M. ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und überwiegend im Gesellschafts-, Bank- und Immobilienrecht sowie E-Commerce tätig.