Deskriptoren:
Anlagenrecht; Civil rights; Genehmigung; Parteistellung; Rechtsschutzeffizienz; Rechtsstaatsprinzip; subjektives Recht.
Rechtsquellen:
§§ 364 f ABGB; Art 119a Abs 9, 130, 144 B-VG; Art 6, 8, 13 EMRK;§§ 74 ff, 353 ff GewO; Art 5 StGG.
Das österreichische Anlagenrecht1)zählt seit Ende der achtziger Jahre zu den zunehmend instabilen Rechtsbereichen. Die oft nur tagespolitisch motivierten punktuellen Novellen haben der Frage Vorschub geleistet, ob es nicht verfassungsrechtliche Determinanten und Schranken für die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Anlagenrechts gibt. Im Vordergrund der Fachdiskussion stehen im allgemeinen die Fragen, inwieweit bestimmte Vorhaben administrativen Genehmigungspflichten unterworfen werden müssen und inwieweit es verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ausgestaltung des Rechtsschutzes der von einem solchen Vorhaben betroffenen Dritten (Nachbarn) gibt2). Dabei werden zu elementaren Fragen oft diametral entgegengesetzte Positionen vertreten. In der Judikatur des VfGH geht dies sogar soweit, daß im Anlagenrecht von anderen Grundsätzen ausgegangen wird als in anderen Bereichen des Individualrechtsschutzes. Die Divergenz der Standpunkte hängt - neben den unvermeidbaren Unterschieden im Vorverständnis - auch damit zusammen, daß in den einzelnen Stellungnahmen zu unterschiedlichen Fragestellungen und auf unterschiedlichen Argumentationsebenen Position bezogen und damit aneinander vorbeigeredet wird. In den folgenden Überlegungen sollen Aspekte von Anlagenrecht und Nachbarschutz zum einen nach Fragestellungen, zum anderen nach Argumentationsebenen differenziert behandelt werden. Im Sinne einer groben Gliederung lassen sichdrei Ebenen der Verfassungsinterpretation unterscheiden:
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