Haftungsbeschränkung der FMA verfassungswidrig
Durch die im Oktober 2008 in Kraft getretene Neufassung des § 3 Abs 1 FMABG wird im Bereich der Haftung des Bundes für Fehlverhalten der FMA der Begriff des Schadens auf Schäden eingeschränkt, die die Beaufsichtigten direkt erleiden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Schäden von Anlegern aus der Haftung ausgenommen sind, da es sich hierbei nach Ansicht des Gesetzgebers um eine bloße "Reflexwirkung" des Aufsichtsverhaltens handelt. Die vorliegende Arbeit untersucht, inwieweit dieser Haftungsbeschränkung verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen und kommt zum Ergebnis, dass die Neufassung des § 3 Abs 1 FMABG in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt.
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