Die hier dargestellten Anpassungen durch eine Novelle der FMA-Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV) erfolgen substanziell im Bereich der Bankenaufsicht (basierend auf § 73a BWG) sowie punktuell im versicherungsrechtlichen Bereich (auf der Grundlage von § 269 VAG 2016):1
Die FMA-IPV wird mit Wirkung ab 1. 1. 2021 (vgl § 3 Abs 1 FMA-IPV) an die Funktionalität des Information Management System Portal (IMAS Portal) des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gem Art 6 SSM-VO2 angepasst. Das IMAS Portal ist eine SSM-weit einheitliche elektronische Plattform zur Kommunikation zwischen Beaufsichtigten, nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB, die mit dem Beginn des Regelbetriebs des Portals über die Webseiten der FMA und die EZB erreichbar sein wird. Einbringungen über das IMAS Portal stehen automatisiert und zeitgleich der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden, in Ö auch der OeNB, zur Verfügung. § 1 Abs 1a FMA-IPV sieht daher nunmehr vor, dass Einbringungen betreffend die "Änderung in der Person" gem § 28a Abs 4 und § 73 Abs 1 Z 3, 8, 11, Abs 1a und Abs 1b Z 1 und 2 BWG (über personelle Änderungen bei Geschäftsleitern, Aufsichtsräten und Inhabern bestimmter Schlüsselfunktionen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen für die Zwecke der Beurteilung und der Eignung, auch "Fit & Proper-Verfahren" genannt) von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen (SI) künftig (ausschließlich) über das IMAS Portal und nicht mehr über die Incoming-Plattform zu erfolgen haben. Die in den zitierten Bestimmungen teilweise auch geregelten Anzeigen von Änderungen bei den gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen bereits tätiger Personen erfolgen hingegen weiterhin über die Incoming-Plattform.
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