Das FM-GwG-Anpassungsgesetz1 führt mit 30. 12. 2024 zu Änderungen im Kostenrecht für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen: Die Kostenbeitragspflicht gem § 28 Abs 6 FM-GwG, BGBl I 2016/118, entfällt demnach und ist gem § 43a Abs 1 FM-GwG letztmalig auf das FMA-Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. Die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gelten kostenrechtlich nunmehr gem § 43a Abs 1 FM-GwG ab dem FMA-Geschäftsjahr 2025 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP), sodass die Kosten ihrer geldwäscherechtlichen Beaufsichtigung ab sofort gem § 28 Abs 7 FM-GwG im Sub-Rechnungskreis der ART- und EMT-Emittenten sowie CASP zu verrechnen sind und sie gem § 22 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
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