Mit der vorliegenden Novelle1 zur Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV 2018) normiert die FMA nach Einholung der Zustimmung des BMF auf der Grundlage von § 135c Abs 4 und § 135d Abs 4 VAG 2016 in Bezug auf Lebensversicherungsverträge, die gleichzeitig die Anforderungen an Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPP) erfüllen, auf welche Art und Weise die originären Informationspflichten für PEPP zu berücksichtigen sind. Solche Informationspflichten für PEPP ergeben sich auf unionsrechtlicher Ebene aus der VO (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-VO) sowie aus der dazu erlassenen DelVO (EU) 2021/473 zur Ergänzung der PEPP-VO durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das PEPP.
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