Ausgewählte Erscheinungsformen der Versicherungsvermittlung und Kenntnis-/Verhaltenszurechnung zum Versicherer im Lichte der E 7 Ob 161/15z
Im Rahmen der nachfolgend zu analysierenden Entscheidung hat der 7. Senat des OGH leider die ihm gebotene Gelegenheit nicht genützt, seine umstrittene, zu 7 Ob 58/09v vorgenommene Qualifikation eines Versicherungsmaklers als "Anscheinsagent" zu überdenken oder auch nur auf die im Schrifttum daran geäußerte Kritik einzugehen. Der vorliegende Beitrag soll diese Bedenken nicht bloß erneuern, sondern ihnen auch weitere Aspekte zugesellen, die geeignet sind, zu einer umfassenden Berücksichtigung und angemessenen Lösung der hier anstehenden Rechtsfragen beizutragen. Der E 7 Ob 161/15z kommt nämlich insofern höchste praktische Bedeutung zu, als sich daraus für vergleichbare Konstellationen nicht bloß eine den Zugang an den Versicherer bewirkende Empfangsvollmacht eines Versicherungsmaklers für Anzeigen des VN (Gefahrerhöhung; "Besitzwechsel"; Interessewegfall; Schadenmeldung) und Vertragserklärungen (Änderungs- und Verlängerungsanträge) ergäbe, sondern auch eine solche für Rücktrittserklärungen und Kündigungen des VN bis hin zu Erklärungen über Bezugsrechte in der Personenversicherung. Damit würden aber auch die mit Zugang beim Versicherer beginnenden Fristenläufe für Handlungen und Erklärungen des Versicherers in Gang gesetzt und mutierte der Makler überdies zum Wissensvertreter des Versicherers: fürwahr gravierende Konsequenzen!
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