Deskriptoren:
Anlassfall; Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts; Bescheidprüfung; Grobprüfung; Normprüfung; Präjudizialität; Umsetzung von Gemeinschaftsrecht; Verfahrensgrundrechte; Vorabentscheidung.
Rechtsquellen:
Art 137 bis 144 B-VG; Art 234 EGV.
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hatte grundlegende Auswirkungen auf die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit; zu den zentralen Konsequenzen bildete sich rasch eine weitgehend einheitliche Auffassung von Lehre und Rechtsprechung1). Danach ist das Gemeinschaftsrecht weder Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Kontrolle2) noch Maßstab für die Kontrolle genereller Normen durch den VfGH. Verordnungen und Gesetze sind vom VfGH nach herrschender Ansicht ausschließlich am Maßstab innerstaatlicher Gesetze bzw der österreichischen Verfassung zu prüfen3).
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