Über die zuvor beschriebenen quantitativen Regeln hinausgehend sieht der RL-Vorschlag explizit zusätzliche „qualitative“ Anforderungen für Versicherungsunternehmen vor (2. Säule). Diese Regeln teilen sich in zwei Bereiche, ein neues Governance-System und eine Neufassung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse.
Im 3. Kapitel des RL-Vorschlags (Art 27 bis 39) wird zunächst der Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten aus Versicherungsverträgen als zentrales Ziel der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen verankert. Weiters werden zwei besonders grundlegende Prinzipien festgelegt: (i) die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen folgt einem prospektiven und risikobasierten Ansatz; (ii) die Aufsichtbehörden haben dabei Wesensart, Komplexität und Umfang der Geschäfte der jeweiligen Versicherungsunternehmen angemessen zu berücksichtigen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).46)
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