Verschiebung der erbrechtlichen Zuständigkeiten durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung?
Die E 2 Ob 104/22s = Zak 2023/12, 14, betrifft ein vom Verstorbenen unter einer Bedingung ausgesetztes "uneigentliches Nachvermächtnis": Neben der Anordnung der Alleinerbschaft des ältesten Sohnes enthielt das Testament folgenden Absatz: "Sollte [der älteste Sohn], neben seinen bisherigen Söhnen C und J, keine weiteren Kinder mehr haben, hat er das Anwesen N an die gemeinsamen Kinder meines [jüngsten Sohns] mit seiner Ehefrau C zu vererben." Im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater gab der älteste Sohn aufgrund des Testaments eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Die minderjährigen Töchter des jüngsten Sohnes stellten als Nachvermächtnisnehmer nach dem Erben im Verlassenschaftsverfahren diverse Anträge im Zusammenhang mit einer von ihnen geforderten Sicherstellung und wurden von den Vorinstanzen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der OGH teilte diese Ansicht nicht. In diesem Beitrag wird allein die Frage des Rechtswegs behandelt; weitere interessante Aspekte der Entscheidung bleiben hier außer Betracht.
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