Die Verbandsklagen-RL 2020/1828/EU sieht Mindestanforderungen für die Drittfinanzierung von Verbandsklagen vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber nicht dazu, diese überhaupt zuzulassen. Die Autoren weisen darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber bei der Zulassung einen verhältnismäßig liberalen Ansatz gewählt hat, und gehen näher auf die Regelungen des QEG für die Prozessfinanzierung ein. Ua vertreten sie die Ansicht, dass die in § 6 Abs 4 QEG vorgeschriebene Bekanntgabe der Drittfinanzierung gegenüber dem Gericht zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss, dh idR bei Einreichung der Klage. Eine Offenlegung der Finanzierungsvereinbarung, die dem Prozessgegner Einsichtnahme im Weg der Akteneinsicht ermöglichen wurde, sei nicht vorgesehen. Dass die Finanzierungsvereinbarung nur bei bescheidmäßig, nicht aber bei gesetzlich anerkannten Qualifizierten Einrichtungen der behördlichen Kontrolle durch den Bundeskartellanwalt unterliege, sei richtlinienwidrig. Die Beteiligungsquote des Prozessfinanzierers unterliege den allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen von Sittenwidrigkeit, Wucher und Verkürzung über die Hälfte. Eine konkrete Obergrenze gebe es - anders als in Deutschland - nicht.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.