Deskriptoren:
Abfallwirtschaftsrecht; Bestimmtheit; EG-Recht; Ermessen; Verhältnismäßigkeit; Verordnungsermächtigung; Ziel- und Maßnahmenverordnung.
Rechtsquellen:
§§ 7und8 AWG; VerpackungsV; VerpackungszielV; RL 94/62/EG.
Die §§ 7 und 8 AWG enthalten Ermächtigungen an den BMUJF, im Einvernehmen mit dem BMwA Verordnungen zu erlassen, mit denen die Verringerung der Mengen und der Schadstofffrachten der entsorgungsbedürftigen Abfälle bezweckt wird1). Dabei präferiert das GesetzZielverordnungen, die es der "Selbstgestaltung der Wirtschaft" überlassen, die angestrebten Ziele "innerhalb angemessener Frist" zu erreichen2). Solche Verordnungen sind zu erlassen, soweit anzunehmen ist, daß es der Wirtschaft aus eigenem gelingt, die notwendigen Reduktionen der Mengen und Schadstofffrachten herbeizuführen. Soweit eine solche Zielverordnung innerhalb der Frist nicht zum angestrebten Erfolg geführt hat oder von vornherein nicht zu erwarten ist, daß die Wirtschaft in Selbstgestaltung die gesteckten Ziele erreicht, hat der BMUJF im Einvernehmen mit dem BMwA mit VerordnungMaßnahmen vorzuschreiben (Maßnahmenverordnung)3). In derZielverordnung sind diejenigen Maßnahmen zu bezeichnen, die mit Maßnahmenverordnung vorgeschrieben werden, wenn das Ziel nicht in der von der Verordnung gesetzten Frist erreicht wird4). Eine Maßnahmenverordnung darf also nur dann erlassen werden, wenn der hinreichende Erfolg einer Zielverordnung von vornherein nicht zu erwarten ist5)oder sich innerhalb der von einer Zielverordnung gesetzten Frist die mangelnde Durchschlagskraft der Zielverordnung erwiesen hat6). Die gleichzeitige Erlassung einer Ziel- und einer Maßnahmenverordnung ist daher unzulässig7).
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