In der Vorabentscheidung C-308/21, SATA International - Azores Airlines, vertrat der EuGH die Auffassung, dass technische Probleme, die bei der in Zusammenarbeit mit dem Flughafenpersonal durchgeführten Betankung eines Flugzeugs auftreten, Teil des normalen Betriebs sind und keinen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 darstellen. Anders zu beurteilen sei ein genereller Ausfall des vom Flughafen betriebenen Betankungssystems. Dabei handle es sich um einen außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umstand. Sofern das Flugunternehmen keine zumutbaren Abhilfemaßnahmen unterlassen hat, stehen den betroffenen Passagieren für dadurch verursachte Annullierungen und Verspätungen daher keine Ausgleichszahlungen zu.
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