Möchte ein Nachbar den anderen wegen negativer Immissionen (§ 364 Abs 3 ABGB) auf Unterlassung klagen, so muss grundsätzlich zunächst ein Schlichtungsversuch durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist unklar, ob dieses Schlichtungsverfahren wirklich immer zwingend ist. Diese Frage und die Frage nach allfälligem Kostenersatz für das Schlichtungsverfahren behandelt der folgende Beitrag.
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