Der vorliegende Beitrag untersucht ausgewählte Fragen zu Hauptversammlungen börsenotierter Gesellschaften, die sich dafür entscheiden, auf Basis der dazu erlassenen Rechtsgrundlagen eine virtuelle Hauptversammlung einzuberufen und abzuhalten.
Als Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurde mit dem Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz1 ua die Möglichkeit geschaffen, Gesellschafterversammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzuführen und auch Beschlüsse auf andere Weise zu fassen (§ 1 Abs 1 COVID-19-GesG). Nähere Regelungen, wie solche Versammlungen und Beschlussfassungen durchzuführen sind, waren durch die Bundesministerin für Justiz zu treffen. Gesetzliche Vorgabe ist, dass die verordneten Maßnahmen "im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung" gewährleisten.2
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