Judikatur im Fokus

Ausgewählte Fragen zur Registrierung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen

Rainer Wolfbauer

In einem jüngst ergangenen Erk hatte sich das BVwG1 erstmals mit einer durch die FMA versagten Registrierung eines Dienstleisters für virtuelle Dienstleistungen gem § 32a FM-GwG zu befassen.

Aus der E können allgemeine Rückschlüsse nur mit einiger Zurückhaltung gezogen werden, da sie wesentliche Fragen offenlässt und wichtige dogmatische Überlegungen ausklammert. Eine endgültige Aussage über die hier angesprochenen Themen ist auch deshalb nicht möglich, weil die Bf gegen das Erk des BVwG keine Rev erhoben hat und hg Rsp daher jedenfalls aus dieser Causa nicht generiert werden wird. Umso mehr ergibt es Sinn, über die Argumente des BVwG hinausführende Überlegungen anzustellen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/237

25.11.2021
Heft 11/2021
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).