In einem jüngst ergangenen Erk hatte sich das BVwG1 erstmals mit einer durch die FMA versagten Registrierung eines Dienstleisters für virtuelle Dienstleistungen gem § 32a FM-GwG zu befassen.
Aus der E können allgemeine Rückschlüsse nur mit einiger Zurückhaltung gezogen werden, da sie wesentliche Fragen offenlässt und wichtige dogmatische Überlegungen ausklammert. Eine endgültige Aussage über die hier angesprochenen Themen ist auch deshalb nicht möglich, weil die Bf gegen das Erk des BVwG keine Rev erhoben hat und hg Rsp daher jedenfalls aus dieser Causa nicht generiert werden wird. Umso mehr ergibt es Sinn, über die Argumente des BVwG hinausführende Überlegungen anzustellen.
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