Eine Besprechung von 8 Ob 57/17s = Zak 2017/714, 417
Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Nach dem OGH dient dieses Gebot der Gefahrenabwehr und soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, idR also den einzelnen Kunden, vor Schäden schützen. Diese Entscheidung, die im Gegensatz zur bisherigen Rsp einen Rechtswidrigkeitszusammenhang bejaht, vermag nicht zu überzeugen.
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