Mit Kundmachung vom 12. 7. 2010 (BGBl II 2010/223) wurde die Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002) geändert und § 7a eingefügt, der mit 13. 7. 2010 in Kraft getreten ist und Folgendes besagt: Bei Vermietung einer Wohnung gem § 2 Abs 1 MRG ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ElektrotechnikG 1992 (ETG 1992) entspricht. Das bedeutet, dass entweder eine entsprechende Zusatzsicherung oder aber zumindest ein FI-Schutzschalter mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA vorhanden ist. Den Nachweis hat der Vermieter durch eine geeignete Dokumentation zu führen. Fehlt es an einer solchen Dokumentation, kann der Mieter nicht davon ausgehen, dass die Anlage den erforderlichen Sicherheitsstandards entspricht. Mit dieser Änderung sind entsprechende Auswirkungen auf Mietverhältnisse verbunden, die im Folgenden kurz dargelegt werden.
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