Das deutsche BVerfG hat am 30. 7. 2019 in einer lang erwarteten Grundsatzentscheidung judiziert, dass die EU durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion (Single Supervisory Mechanism bzw SSM) und zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten hat.1 Das in seiner veröffentlichten Ausfertigung 138 Seiten umfassende Urteil erfolgte aufgrund mehrerer im Juli 2014 (!) erhobener Individualbeschwerden von Einzelpersonen, die sich durch die Übertragung der Bankenaufsicht auf die EZB und durch die Errichtung einer zentralen Bankenabwicklungsbehörde in ihren Grundrechten verletzt erachtet hatten. Aufgrund der Spezifika des deutschen Verfassungsrechts richteten sich die Beschwerden gegen die Mitwirkung der Deutschen Bundesregierung und des Deutschen Bundestags an der Errichtung der europäischen Bankenunion, nachdem Letzterer mittels eigenen SSM-VO-Gesetzes den deutschen Vertreter im Rat der EU ermächtigt hatte, dem Vorschlag für eine VO des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben iZm der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB zuzustimmen.
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