Gesetzgebung

Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Zivilrecht

Stand: BGBl I 2020/16, in Kraft seit 22. 3. 2020; BGBl I 2020/24, in Kraft seit 5. 4. 2020.

Das 2. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) und das 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/24) enthalten Maßnahmen im Zivil- und Zivilverfahrensrecht, die zur Bewältigung der aktuellen außergewöhnlichen Situation beitragen sollen. Diese Maßnahmen sind weitgehend gesammelt in zwei COVID-19-Justiz-Begleitgesetzen (COVID-19-JuBG) zu finden. Die Regelungen sind am 22. 3. 2020 bzw 5. 4. 2020 in Kraft getreten und treten grundsätzlich mit Ende 2020 außer Kraft.

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Artikel-Nr.
Zak 2020/208

22.04.2020
Heft 7/2020