Dieser Beitrag untersucht, ob bzw unter welchen Umständen ein beklagter Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Sache (insb bei Liegenschaften) mit dem Einwand der Unzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft vorübergehend verhindern kann.
Steht eine Sache im gemeinschaftlichen Eigentum, so kann jeder Miteigentümer gem § 830 ABGB die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft fordern. Dieser Aufhebungsanspruch ist zwar ein unbedingter,1 doch darf die Aufhebung nicht zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen Miteigentümer 2 erfolgen. In diesen Fällen muss sich ein Miteigentümer einen den Umständen angemessenen nicht vermeidlichen Aufschub gefallen lassen. In Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellt sich die Frage, ob bzw unter welchen Umständen dem Teilungsverlangen eines
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