Die vorstehende Entscheidung betrifft im Kern lediglich eine Kostenersatzregelung, die erst jüngst durch eine Novellierung des EisbEG 1954 durch das StrukturanpassungsG 1995 eingeführt wurde1). Sie hat aber darüber hinausgehende Bedeutung, insofern als der VfGH in der Begründung auf wesentliche Punkte des Verfahrenssystems der sukzessiven Kompetenz im Enteignungsentschädigungsrecht eingeht.
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