Der vorliegende Beitrag untersucht, welche Beratungs- und Informationspflichten beim Vertrieb der unterschiedlichen Arten von Lebensversicherungen einzuhalten sind, und geht damit im Besonderen der Frage nach, welche Lebensversicherungen Versicherungsanlageprodukte nach den europäischen und nationalen Vorgaben sind.
Für den Vertrieb von Lebensversicherungen (LV) bestehen zahlreiche Sondervorschriften, die maßgeblich durch europ Vorgaben geprägt sind. Im Rampenlicht der Diskussion steht bislang die fehlerhafte oder fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht (§ 5c VersVG) des Versicherungsnehmers (VN), die nach der Rsp des EuGH ein "ewiges Rücktrittsrecht" zur Folge hat.1 Neben der Belehrungspflicht über das Rücktrittsrecht des VN müssen beim Vertrieb von LV aber auch zahlreiche andere Beratungs- und Informationspflichten eingehalten werden. Eine Verletzung dieser besonderen Vorschriften kann weitgehende schadenersatz- und verwaltungsstrafrechtliche Folgen haben. § 323 Abs 3 VAG 2016 sieht etwa eine Geldstrafe iHv bis zu 5 Mio € (Z 1) oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (Z 2) des Versicherungsunternehmens (VU) vor.2 Die fehlerhafte Erstellung eines Basisinformationsblattes kann bspw zu einer (schadenersatzrechtlichen) Haftung des Erstellers gem Art 11 PRIIP-VO3 führen.
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