In der in einem Verbandsprozess ergangenen E 9 Ob 4/23p = Zak 2024/121, 76 hat der OGH zahlreiche Klauseln in Mietvertrags-AGB für den MRG-Teilanwendungsbereich einer Kontrolle unterzogen. Der Autor stellt ausgewählte Ergebnisse dieser Entscheidung vor. Ua leitet er daraus ab, dass die gänzliche oder teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter regelmäßig als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist. Von einer sachlichen Rechtfertigung durch einen geringeren Mietzins, die eine gröbliche Benachteiligung ausschließe, könne nur dann ausgegangen werden, wenn die übernommenen Erhaltungspflichten im Mietvertrag bewertet wurden und dort der Mietzins, der bei voller Erhaltungspflicht des Vermieters zu zahlen wäre, zum Vergleich angeführt ist.
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