Gem § 6 Abs 5 DMSG ist eine auf einzelne Gegenstände einer denkmalgeschützten Sammlung geführte Exekution auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen; wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände geführt, darf die Sammlung auf Anzeige des Bundesdenkmalamtes nur als Ganzes verwertet werden. Aus Anlass einer Novellierung, die am 1. 9. 2024 in Kraft getreten ist (BGBl I 2024/41), gehen die Autoren näher auf diese Regelung ein, die ihrer Auffassung nach weiterhin zahlreiche Auslegungsfragen aufwirft. Es handle sich um keine Exekutionsbeschränkung iSd § 39 Abs 1 Z 2 EO, sondern um eine eigenständige Regelung. Um das Antrags- bzw Anzeigerecht des Bundesdenkmalamts nicht leer laufen zu lassen, würden den Verwalter im Exekutionsverfahren Nachforschungs- und Informationspflichten treffen. Gleiches gelte für den Insolvenzverwalter.
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