In der Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten sind wissentliche Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz ausgenommen. In 7 Ob 157/24z gelangte der OGH zum Schluss, dass das für diese Ausnahme erforderliche Pflicht- und Pflichtverletzungsbewusstsein fehlt, wenn sich der Rechtsanwalt fahrlässig irrtümlich für eine ungeeignete Maßnahme entscheidet. Auf die Vertretbarkeit seiner Entscheidung komme es nicht an. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt, der nach seinem Vorbringen wegen einer schweren Erkrankung nicht zu Verhandlungen erscheinen konnte, nach Fällung von Versäumungsurteilen keine Wiedereinsetzungsanträge gestellt, weil er diese für aussichtslos hielt. Nach Ansicht des OGH liegt bei dieser Sachlage unabhängig von der Vertretbarkeit kein Pflichtverletzungsbewusstsein vor.
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