Neben den in Art 1 erlassenen Begriffsbestimmungen zu "vertrauliche[n] Informationen", "nationale[r] Strafverfolgungsbehörde" und "nationale[r] zuständige[r] Behörde (NCA - National Competent Authorities)" regelt der Beschluss in Art 2, unter welchen Bedingungen (in lit a-c) die EZB vertrauliche Informationen, die ihr zur Verfügung stehen, auf Ersuchen einer nationalen Strafverfolgungsbehörde an die NCA oder NZB (nationale Zentralbank) zur Offenlegung gegenüber der nationalen Strafverfolgungsbehörde übermitteln kann.
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