Mit 1. Jänner 2014 steht es der Behörde zu, gemäß § 14 VwGVG mittels Beschwerdevorentscheidung über Beschwerden gegen ihre eigenen Bescheide abzusprechen. Im Gegensatz zu § 64a AVG tritt diese Vorentscheidung nicht außer Kraft, sobald eine Partei einen Vorlageantrag erhebt, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dadurch stellen sich nicht nur einige verfahrensrechtliche Fragen neu, sondern diese Konstruktion trifft vielmehr auch auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
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