Zu 3 Ob 249/18s = Zak 2019/235, 134
Der OGH hat seine Rsp in einem für die Kredit- und Geschäftspraxis wichtigen Punkt geändert. Dabei lag in dem Anlassfall vermutlich gar kein Anlass zu dieser Kehrtwende vor. Kurz zusammengefasst: Wird eine Sache, an der ein deutscher Gläubiger nach deutschem Recht wirksam besitzloses Sicherungseigentum begründet hat, vom besitzenden Schuldner von Deutschland nach Österreich gebracht, so erlischt nach der bisherigen Rsp (3 Ob 126/83) das Sicherungsrecht. Denn es wird vom territorial eingreifenden österreichischen ABGB-Faustpfandprinzip zu Fall gebracht. Das ist seit der E 3 Ob 249/18s nicht mehr so: Das in Deutschland wirksam begründete Sicherungseigentum bleibt auch nach dem Grenzübertritt der Sache nach Österreich wirksam - trotz Besitzlosigkeit aufseiten der Gläubigerin. Argument: Es wurde aus österr Sicht nach dem gem § 31 Abs 1 IPRG anwendbaren deutschen Sachenrecht wirksam begründet, als sich die Sache in Deutschland befand. Das muss genügen. Und dabei bleibt es auch. Aber wie kam diese Änderung zustande: Einmal Faustpfandprinzip und jetzt doch wieder nicht?
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