In letzter Zeit mehren sich Medienberichte über "Abzocke" durch die Androhung von Besitzstörungsklagen. Der Beitrag erörtert einige praktisch bedeutsame Einschränkungen in diesem Zusammenhang.
In neuerer Zeit berichten Medien immer wieder über Abmahnungen wegen Besitzstörung im Zusammenhang mit Parkplätzen oder sonstigen Privatflächen. Das dahinterstehende Geschäftsmodell wird als "Abzocke" oÄ kritisiert. Teilweise werden angeblich Beträge von bis zu 400 € gefordert. Demgemäß ist auch von einer "Kostenfalle Privatparkplatz" die Rede.1 Der vorliegende Beitrag zeigt die Grenzen des Tatbestandes und der Rechtsfolgen des § 339 ABGB auf. Die folgenden Überlegungen sind kein "Joker" gegen Besitzstörungsklagen; sie sollen dies auch nicht sein. Vielmehr erfüllt der Besitzschutz im Grundsatz auch heute noch eine wichtige Funktion.2 Die Besinnung auf dessen Grenzen kann aber Auswüchse vermeiden helfen und dazu beitragen, den Besitzschutz auf einen - schutzwürdigen - Kernbereich zu reduzieren.
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