Besitzstörungsklagen im Zusammenhang mit Parkvorgängen stellen einen der relevantesten Anwendungsfälle der Besitzstörungsklage dar. Im folgenden Beitrag werden die Eckpunkte für den Umgang mit derartigen Konstellationen erläutert.
Die in § 339 ABGB normierte Bestimmung zur Besitzstörung ieS ist minimalistisch formuliert: "Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt denselben eigenmächtig zu stören." Demzufolge bedarf es weiterer Ausführungen, wie Eigenmacht und Störung insb mit Blick auf Parkvorgänge zu verstehen sind und wie etwaige Ansprüche geltend gemacht werden können.
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