Thema

Bestandgeberpfandrecht und außergerichtliche Pfandverwertung

Univ.-Ass. Mag. Christoph Kronthaler

Nach ganz hA1 muss der Bestandgeber, möchte er sein gesetzliches Pfandrecht (§ 1101 ABGB) realisieren, Klage und (Fahrnis-)Exekution führen. Gemeint ist damit offensichtlich die gerichtliche Pfandverwertung (siehe Pkt 1.). Fraglich ist hingegen, ob der Bestandgeber darüber hinaus auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Pfandverwertung nach § 466a Abs 1 ABGB hat. Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst näher auf die Grundsätze der Pfandverwertung und auf das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht einzugehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/706

24.11.2015
Heft 21/2015
Autor/in
Christoph Kronthaler

Dr. Christoph Kronthaler ist Assistenzprofessor am Institut für Zivilrecht an der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum gesamten Zivilrecht sowie zum Verbraucher- und Versicherungsrecht. Gemeinsam mit Johannes W. Flume und Simon Laimer Mitherausgeber des Kurzkommentars zum Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).