Pensionskassen stecken in der Krise: Ddie weltweite Finanzkrise hat ihre Vermögenswerte beträchtlich schmelzen lassen, was zu empfindlichen Pensionskürzungen führt.
Naturgemäß sind Altersvorsorgeanbieter in derart schwierigen Zeiten auch auf der Suche nach neuen Geschäftsfeldern. So dürfte Versicherungen und Pensionskassen die unscheinbare Mitteilung 2008/C 250/04 der Europäischen Kommission gerade recht kommen.1 Darin weist sie auf die Änderung von Art 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften hin. Diese hat nämlich zur Folge, dass viele ehemalige Bedienstete der Europäischen Institutionen auf der Suche nach Rentenversicherungsträgern sind, die ihre bei den Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüche übernehmen und auf Dauer verwalten. Vor dieser Änderung konnten sich Bedienstete die während ihrer Dienstzeit erworbenen Ruhegehaltsansprüche in Form eines Abgangsgeldes auszahlen lassen. Nun müssen sie jedoch in den meisten Fällen die Übertragung ihrer Ansprüche auf ihren neuen Rentenversicherungsträger oder ihr privates Versicherungsunternehmen /ihre private Pensionskasse beantragen. Die Übertragung auf eine Pensionskasse kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: (i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus, (ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. Lebensjahr und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente, (iii) sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor, und (iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder eine andere Pensionskasse nimmt sie nur vor, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass es ehemalige Bedienstete schwer haben, eine private Pensionskasse zu finden, weil offenbar vielen Pensionskassen die Existenz und Auswirkungen dieser (unmittelbar anwendbaren) Bestimmung des Status der EU-Beamten nicht bekannt sind.
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