In der Vorabentscheidung C-466/22, V.B. Trade, hat der EuGH klargestellt, dass Art 25 eIDAS-VO 910/2014 den nationalen Gerichten nicht verbietet, einer qualifizierten elektronischen Signatur ihre Beweiskraft abzusprechen, sondern nur eine Gleichbehandlung mit handschriftlichen Unterschriften verlangt. Soweit das nationale Recht die Möglichkeit vorsehe, die Beweiskraft einer handschriftlichen Unterschrift in Frage zu stellen, könne und müsse diese Möglichkeit auch bei einer qualifizierten elektronischen Signatur bestehen.
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