Sowohl eine Zustellung über den ERV als auch eine Zustellung über einen elektronischen Zustelldienst wird nicht bereits am Tag des Einlangens bzw der Verständigung, sondern erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) wirksam (§ 89d Abs 2 GOG; § 35 Abs 6 ZustG). Ein Unterschied besteht jedoch insofern, als bei der elektronischen Zustellung anders als im ERV ein früherer Abruf des Dokuments gem § 35 Abs 5 ZustG zur Vorverlegung der Wirksamkeit führt (siehe 4 Ob 101/23s = Zak 2024/33, 19; 3 Ob 11/19t = Zak 2019/133, 79). Nach Ansicht der Autoren handelt es sich bei dieser Differenzierung um keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Da dieser eine Harmonisierung angestrebt habe, handle es sich bei § 35 Abs 5 ZustG wohl um ein bei Novellen übersehenes Relikt, das nicht mehr dem Telos des Gesetzes entspreche. Ob ein Normenkontrollantrag beim VfGH Erfolg hat, erscheine fraglich (vgl VfGH G 325/2015 = Zak 2016/73, 39). Jedenfalls sollte aber der Gesetzgeber tätig werden und den Unterschied beseitigen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.