Der Autor geht näher auf die E 3 Ob 32/23m = Zak 2023/307, 174 und 8 Ob 6/24a = Zak 2024/263, 154 ein, in denen der OGH aufgrund von Verbandsklagen mit der Kontrolle von Mietvertragsklauseln befasst war. Dabei hebt er hervor, dass der OGH in 8 Ob 6/24a erstmals nicht nur für die gänzliche, sondern auch für die teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter im MRG-Teilanwendungsbereich eine sachliche Rechtfertigung (etwa durch einen geringeren Mietzins) verlangt hat. Ohne Rechtfertigungsgrund liege eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor.
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