In dem Zurückweisungsbeschluss 1 Ob 64/24d = Zak 2024/423, 236 billigte der OGH in Bezug auf einen in den MRG-Teilanwendungsbereich fallenden Wohnungsmietvertrag die Ansicht, dass eine VPI-Wertsicherungsklausel weder gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG noch gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt. In der Begründung leitete er die sachliche Rechtfertigung der Wertsicherung daraus ab, dass die während des Mietverhältnisses eintretende Inflation den inneren Wert des Mietzinses verringert, während der Wert der Sachleistung des Vermieters gleich bleibt. Die Autoren bezweifeln diese Prämisse. Der Gebrauchswert des Mietobjekts nehme durch Abnützung laufend ab, wobei die Erhaltungspflichten des Vermieters bzw der Zinsminderungsanspruch des Mieters erst ab einer Erheblichkeitsschwelle greifen würden. Ein Interessengleichgewicht würde nur bestehen, wenn sich der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen.
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