Der OGH hat sich in der letzten Zeit in mehreren Entscheidungen mit Fragen der ordentlichen Kündigung von Strom- und Gaslieferverträgen durch den Lieferanten befasst (3 Ob 26/24f = Zak 2024/307, 176; 3 Ob 238/23f = Zak 2024/306, 176; 8 Ob 38/23f = Zak 2023/696, 395; 3 Ob 131/23w = Zak 2023/592, 337). Aus Anlass dieser Entscheidungen stellt der Beitrag die Rechtslage zu Kündigungen und Änderungskündigungen nach dem ElWOG und dem GWG vor. Ua vertreten die Autoren die Ansicht, dass der Ausschluss von Bindungsfristen für den Kunden bei Produkten mit automatischer Preisänderung nach § 80 Abs 4 ElWOG und § 125 Abs 4a GWG nicht für jeden Tarif mit einer Preisgleitklausel, sondern nur für unmittelbar an Marktsignale gebundene Tarife gilt. Aus der VfGH-Judikatur leiten sie ab, dass ein Verbraucher die Grundversorgung mit Tarifobergrenze nach § 77 ElWOG bzw § 124 GWG auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn ein Energielieferant zum Abschluss eines regulären Liefervertrags bereit wäre. Eine ordentliche Kündigung durch den Lieferanten sei im Rahmen der Grundversorgung nicht zulässig.
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