Literaturübersicht / Schuldrecht

Bruckmüller/Reichl, Wer ist Baufortschrittsprüfer im Sinne des BTVG? ecolex 2023/53, 112.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Obwohl der Treuhänder den Auftrag der Ziviltechniker-GmbH erteilt hatte, qualifizierte der OGH in 8 Ob 124/21z = Zak 2022/166, 96 den Ziviltechniker persönlich als Baufortschrittsprüfer iSd § 13 Abs 2 BTVG, weil dieser durch sein Handeln schlüssig dem Wechsel zugestimmt hatte. Die Autoren stimmen diesem Ergebnis zu und gehen auf einige zusammenhängende Themen ein. Die vom OGH offen gelassene Frage, ob Ziviltechnikergesellschaften überhaupt als Baufortschrittsprüfer beauftragt werden dürfen, bejahen sie. Wenn im Bauträgervertrag eine bestimmte Person als Baufortschrittsprüferin vereinbart worden ist, der Treuhänder aber ohne gerechtfertigten Grund jemand anderen beizieht, haftet er nach Ansicht der Autoren den Erwerbern nicht nur für ein Auswahlverschulden, sondern für jeden Schaden, den der neue Prüfer durch eine falsche Bestätigung verursacht. Die unmittelbare Haftung des neuen Prüfers gegenüber den Erwerbern gem § 13 Abs 2 BTVG bleibe unberührt.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/131

13.03.2023
Heft 4/2023