Nach hM erwirbt der Erbe Liegenschaftseigentum in Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes schon durch die Einantwortung. Seit dem ErbRÄG 2015 ergibt sich die konstitutive Wirkung der Einantwortung auch aus dem Gesetz: Gem § 819 S 2 ABGB müssen die Erben "ihr durch Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen" im Grundbuch eintragen lassen. Diese Regelung enthält einen Verweis auf § 436 ABGB, der im Gegensatz dazu auch für die Übertragung des Liegenschaftseigentums infolge Einantwortung die Einverleibung verlangt. Der Autor sieht darin einen echten Normwiderspruch, der weder durch die "lex specialis"- noch durch die "lex posterior"-Regel auflösbar ist, sondern zur gegenseitigen Aufhebung der widersprüchlichen Normen führte. Die entstandene Lücke sei durch die analoge Anwendung der allgemeinen Übergaberegelungen zu füllen. Folglich werde das Eigentum an unbeweglichen Sachen vom Erben erst mit der Eintragung im Grundbuch erworben.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.