In Abkehr von früherer Judikatur gelangte der OGH in 2 Ob 107/23h = Zak 2023/653, 373 zum Schluss, dass der für Vermächtnisse geltende § 9 AnerbG seit dem ErbRÄG 2015 bei einer Schenkung auf den Todesfall nicht mehr analog angewendet werden kann. Der Autor hält die Begründung des OGH nicht für überzeugend und sieht weiterhin eine planwidrige Lücke, die durch einen Analogieschluss zu füllen ist. Daher könnten auch im Fall einer Schenkung des Erbhofs auf den Todesfall der Übernahmspreis und allfällige Versorgungsansprüche im Verlassenschaftsverfahren festgesetzt werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.