Deskriptoren:
Baugesetz; Bundesstaat; Finanzverfassung; Substanzerhaltungspflicht; Vermögensaufteilung; Vermögensverfügung.
Rechtsquellen:
§ 11 Abs 2, § 42 ÜG 1920; § 1 BundesforsteG 1996; § 42 Abs 5 B-VG.
HARALD STOLZLECHNER hat sich vor einiger Zeit mit verfassungsrechtlichen Fragen des BundesforsteG und dabei insbesondere mit dem Verhältnis zwischen der Verfassungsvorschrift des § 11 Abs 2 ÜbergangsG 1920 (ÜG 1920) und dem ebenfalls in Verfassungsrang befindlichen § 1 Abs 1 BundesforsteG 1996 beschäftigt1). Nach § 11 Abs 1 ÜG 1920 wurden die Vermögenschaften der ehemaligen Kronländer, einschließlich der Fonds und Anstalten, in das Vermögen und in die Verwaltung der Bundesländer übertragen. § 11 Abs 2 ÜG 1920 normiert, dass alles „übrige staatliche Vermögen ... Vermögen des Bundes“ ist; „die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.“
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