Der EuGH hat sich in mehreren Vorabentscheidungen mit dem Schadenersatzanspruch wegen Datenschutzverstößen nach Art 82 DSGVO bei immateriellen Schäden befasst (zB C-300/21, Österreichische Post = Zak 2023/275, 158; C-687/21, MediamarktSaturn). Nach der Analyse des Autors hat der EuGH in seiner Judikatur allerdings noch keine klare Position gefunden. Der Gerichtshof lehne zwar auf der einen Seite einen Strafschadenersatz ab, lasse aber auf der anderen Seite keine Erheblichkeitsschwelle zu. Der Schaden müsse einerseits zwar nicht spürbar, andererseits aber doch nachweisbar und begründet sein. Es seien noch mehrere Vorabentscheidungsverfahren anhängig (siehe zB BGH VI ZR 97/22 = Zak 2023/544, 303), auch zur Höhe des Schadenersatzanspruchs. Ob es dem EuGH und den nationalen Gerichten gelingen kann, ein überzeugendes Gesamtsystem zu entwickeln, bleibe abzuwarten.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.