In 6 Ob 210/23k = RdW 2024/457 hat der OGH die Haftung einer Person, die sich durch Aufnahme eines Videos mit einem rufschädigenden Begleittext auf ihrer Facebook-Seite an einem "Shitstorm" beteiligt hat, für den gesamten immateriellen Schaden des Opfers nach § 78 iVm § 87 UrhG, Art 82 DSGVO iVm § 29 Abs 1 DSG und §§ 6 ff MedienG bejaht. Der Autor bezweifelt, dass aus der Entscheidung generell eine Solidarhaftung jedes "Shitstorm"-Beteiligten abgeleitet werden kann. Im konkreten Fall sei die Gesamthaftung gerechtfertigt, weil die in Anspruch genommene Beteiligte als "Rädelsführerin" oder "Mitinitiatorin" einzuschätzen sei, habe sie doch die das Persönlichkeitsrecht verletzenden Inhalte nicht nur geteilt, sondern auch andere dazu aufgerufen, diese weiterzuverbreiten. Diese Haftung ergebe sich bereits aus § 1302 S 2 Halbs 1 ABGB. Die verschiedene Kausalitätskategorien vermischende Begründung des OGH für eine Solidarhaftung überzeuge nicht.
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