Nach 2 Ob 100/19y = Zak 2020/382, 233 führt der Versuch einer strafbaren Handlung nicht zur Erbunwürdigkeit, wenn der Täter davon iSd § 16 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist. Der Autor vertritt die Ansicht, dass der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue die Erbunwürdigkeit ebenfalls ausschließt. Auch eine Enterbung nach § 770 Z 1 und 2 ABGB sei in diesen Fällen nicht möglich. Keinen Einfluss auf die Erbunwürdigkeit habe die Verjährung der strafbaren Handlung.
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