Mit der E C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung),1 gab der EuGH den nationalen Gerichten "sachdienliche Hinweise" für die einzelfallbezogene Interessenabwägung bei Festlegung der zulässigen Speicherdauer von Informationen über die Restschuldbefreiung. Demnach dürfen diese Informationen, wenn sie aus öffentlichen Registern stammen, (nur) so lange verarbeitet werden, wie sie nach nationalen Regelungen im mitgliedstaatlichen Register öffentlich zugänglich sind. Das BVwG zieht diese Speicherdauer nun in Analogie zu diesem EuGH-Urteil auf Informationen über eine bloß vorübergehende Schuldnersäumnis heran, die zudem auch nicht aus einem öffentlichen Register stammen.2 Das (noch nicht rechtskräftige) Erk führt erneut die weitreichenden und gefährlichen Auswirkungen der E des EuGH zu SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) und die Notwendigkeit ihrer Korrektur vor Augen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.