Judikatur im Fokus

BVwG weitet den Anwendungsbereich der SCHUFA-Entscheidung des EuGH zur Restschuldbefreiung aus

Jennifer Salomon / Gerald Trieb

Mit der E C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung),1 gab der EuGH den nationalen Gerichten "sachdienliche Hinweise" für die einzelfallbezogene Interessenabwägung bei Festlegung der zulässigen Speicherdauer von Informationen über die Restschuldbefreiung. Demnach dürfen diese Informationen, wenn sie aus öffentlichen Registern stammen, (nur) so lange verarbeitet werden, wie sie nach nationalen Regelungen im mitgliedstaatlichen Register öffentlich zugänglich sind. Das BVwG zieht diese Speicherdauer nun in Analogie zu diesem EuGH-Urteil auf Informationen über eine bloß vorübergehende Schuldnersäumnis heran, die zudem auch nicht aus einem öffentlichen Register stammen.2 Das (noch nicht rechtskräftige) Erk führt erneut die weitreichenden und gefährlichen Auswirkungen der E des EuGH zu SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) und die Notwendigkeit ihrer Korrektur vor Augen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2025/111

30.06.2025
Heft 6/2025
Autor/in
Jennifer Salomon

Jennifer Salomon, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte und bereits seit mehreren Jahren im Bereich Datenschutzrecht tätig.

Gerald Trieb

Dr. Gerald Trieb, LL.M. ist Gründer der Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte. Er hat sich ua auf die Beratung von Unternehmen und Konzernen bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher und arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen sowie auf die Vertragsgestaltung bei der Beschaffung von IT-Dienstleistungen spezialisiert. Er publiziert regelmäßig in einschlägigen juristischen Fachzeitschriften zu aktuellen Fragen in diesen Rechtsbereichen und hält auch laufend Vorträge auf Konferenzen, Fachseminaren und bei In-house Schulungen. Er ist Certified Information Privacy Professional/Europe und Certified Information Privacy Technologist nach IAPP und zertifizierter Experte für das Europäische Datenschutz-Gütesiegel EuroPriSe.