Die lange Wartezeit, die nach dem Tod bis zur Erfüllung einer Schenkung auf den Todesfall durch die Verlassenschaft oder die Erben vergehen kann, können der Erblasser und der Geschenknehmer nach Ansicht des Autors durch die Vorwegvereinbarung des Verfügungsgeschäfts vermeiden. Wenn es sich bei dem Geschenkobjekt um eine bewegliche Sache handelt, gehe das Eigentum bei Vorwegnahme des Verfügungsgeschäfts in der juristischen Sekunde nach dem Tod auf den Geschenknehmer über. Bei einer Liegenschaft sei es möglich, im Rahmen der Vertragsgestaltung den Geschenknehmer oder einen Dritten (wie den Vertragsverfasser) vorab mit der Verbücherung nach dem Tod zu beauftragen. Eine Beteiligung des Verlassenschaftsgerichts sei dann nicht erforderlich. Gleiches gelte bei der Schenkung eines GmbH-Anteils auf den Todesfall.
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