Literaturübersicht / Erbrecht

Ch. Rabl, Neue Rechtsprechung zur Form einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung, die aus mehreren Blättern (Bögen) besteht, NZ 2020/1, 1.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Dass sich der Text der fremdhändigen letztwilligen Verfügung und die Unterschrift des Erblassers auf verschiedenen Blättern befinden, führt nach 2 Ob 143/19x = Zak 2020/40, 35 zur Formungültigkeit, wenn die Blätter nicht durch äußere Urkundeneinheit oder einen inhaltlichen Zusammenhang miteinander verbunden sind. Der Autor geht näher auf diese Vorgaben des OGH ein, die er zum Teil für nicht überzeugend hält. Seiner Ansicht nach muss der Gerichtskommissär zumindest unvertretene Parteien des Verlassenschaftsverfahrens auf Zweifel an der Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung hinweisen. Urkundenverfassern empfiehlt er, sowohl bei der Errichtung neuer Verfügungen als auch bei der anzuratenden Überprüfung bereits errichteter Verfügungen den sichersten Weg als Maßstab zu nehmen. Letztwillige Verfügungen sollten nicht aus mehreren Blättern bestehen. Sei dies nicht zu vermeiden, erscheine es ratsam, die Blätter vor Unterfertigung durch Nähen oder Kleben zu verbinden, die Verbindung in der Urkunde festzuhalten und sich diese von Erblasser und Zeugen durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Außerdem sollten die Zeugen und der Erblasser auf jedem Blatt unterschreiben, wobei auch die Bekräftigungserklärung des Erblassers wiederholt werden sollte.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2020/98

19.02.2020
Heft 3/2020