Der Beitrag bespricht ua die E 2 Ob 123/24p = Zak 2024/494, 275. Nach dieser Entscheidung ist der Vorteil, den der pflichtteilsberechtigte überlebende Eigentümerpartner hat, weil er für den Erwerb des halben Mindestanteils des Verstorbenen nach § 14 WEG keinen oder den verminderten Übernahmspreis bezahlen muss, nach § 780 Abs 1 ABGB auf seinen Geldpflichtteil anzurechnen; in die Bemessungsgrundlage für Pflichtteilsansprüche fällt aber nur der zu zahlende Betrag und nicht der Wert des halben Mindestanteils. Der Autor hält diese Ansicht für verfehlt, weil sie durch die fehlende Einbeziehung des Vorteils in die Bemessungsgrundlage zu einer Benachteiligung anderer Pflichtteilsberechtigter führt. Richtigerweise sollte der Vorteil der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB unterliegen.
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